Jurafuchs

§ 1

JAO
Durchführung der praktischen Studienzeiten
ERSTER TEIL Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2004-10-25
(1)
Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum und an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.
(2)
Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt und soll durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Es ist nach dem vom Ministerium der Justiz erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten. Einrichtung und Durchführung des Gerichtspraktikums regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3)
Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann sowohl im Inland als auch im Ausland bei folgenden Praktikumsstellen abgeleistet werden:
1.
gesetzgebenden Körperschaften,
2.
Verwaltungsbehörden,
3.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
4.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
5.
Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen,
6.
sonstigen Stellen, die Studentinnen und Studenten Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln können, mit Ausnahme der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde ist nach einem vom Ministerium des Innern erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten

(4)
Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeiten.
(5)
Die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsgruppen sollen zur Vorbereitung der Studienzeit angemessen und bei ihrer Durchführung vollständig von ihren übrigen Dienstgeschäften entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist die Leitung einer Ausbildungsgruppe als Nebentätigkeit angemessen zu vergüten.
(6)
Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3 entsprochen ist.

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