(1)
Für Urlaub und Krankheitszeiten gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6.
(2)
Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Wartezeit beträgt drei Monate.
(3)
Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.
(4)
Erholungsurlaub und Krankheitszeiten sowie die Dauer der An- und Rückreise bei Ableistung einer Station im Ausland werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(5)
Sonderurlaub soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Nach Beendigung der Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftlichen Prüfungsleistungen erbracht sind. Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.
(6)
Erholungsurlaub sowie Dienstbefreiung bis zu einer Woche erteilt die nach § 10 Abs. 4 zuständige Stelle. Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche sowie von Sonderurlaub ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.