Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.
§ 20
JAOAbweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung
Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
Stand 2004-10-25