Jurafuchs

§ 20

JAO
Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung
Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
Stand 2004-10-25
Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.

Meine Notizen

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