Jurafuchs

§ 25

JAO
Anwaltslehrgang
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
Stand 2004-10-25
(1)
Der im ersten Monat der Anwaltsstation stattfindende Anwaltslehrgang soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einen Überblick über anwaltliche Arbeitsmethoden, die Bedeutung des Anwaltsberufes für ein funktionierendes Rechtswesen, seine besonderen Aufgaben zur Verhinderung und zur Beilegung sozialer Konflikte auch außerhalb rechtlich geregelter Verfahren sowie über das anwaltliche Berufsrecht und die Arbeitsorganisation einer Anwaltspraxis vermitteln. Die Teilnahme am Anwaltslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.
(2)
Räumlichkeiten und sächliche Verwaltungsmittel für die Durchführung der Anwaltslehrgänge werden von den Landgerichten zur Verfügung gestellt. Die von den Rechtsanwaltskammern als Leiterinnen und Leiter der Lehrgänge zu benennenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer verfassten Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine angemessene Vergütung.

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