(1)
Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Juristenausbildungsgesetzes finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, die auf die Anforderungen der Rechtspraxis der Ausbildungsstelle vorbereiten und Verständnis für die Bedeutung des Ausbildungsbereichs sowie der in ihm geleisteten juristischen Berufstätigkeit für Staat und Gesellschaft vermitteln sollen.
(2)
Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Zivilsachen dauert zwei Wochen. Sie soll Gang und Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes im Allgemeinen vorstellen und anhand beispielhafter Fälle und Fragestellungen Verständnis für die theoretischen und praktischen Grundlagen sowie die Handlungsformen des zivilgerichtlichen Verfahrens vermitteln.
(3)
Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Strafsachen dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens, dessen typische Handlungsformen und die daran beteiligten Behörden vermitteln sowie Fragen der Kriminalitätsentstehung, der Zumessung von Strafen und der Arten von Maßregeln der Besserung und Sicherung einbeziehen.
(4)
Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation vermitteln.
(5)
In den Einführungsarbeitsgemeinschaften sind den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Unterstützung der während der gesamten Ausbildung notwendigen eigenen Vorbereitung methodische Hinweise für die Erarbeitung von bedeutsamer Rechtsprechung und Literatur zu geben.