Jurafuchs

§ 14

JAO
Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern
Allgemeines
Stand 2004-10-25
(1)
Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort gastweise übernommen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
(2)
Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.

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