Fertigen mehr als 50 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer so zu erhöhen, dass jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer nicht mehr als 50 Bewertungen vorzunehmen haben.
§ 31
JAOBewertung der Aufsichtsarbeiten
DRITTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-10-25