Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort bestimmt werden. Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu erhöhen.
§ 5
JAOBewertung der Aufsichtsarbeiten
ERSTER TEIL Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2004-10-25