Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Liegen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.
§ 6
JAOBekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
ERSTER TEIL Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2004-10-25