Jurafuchs

§ 9

JAO
Einsicht in Prüfungsarbeiten
ERSTER TEIL Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2004-10-25
(1)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.
(2)
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
(3)
Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

Meine Notizen

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