Jurafuchs

§ 27

JAO
Lehrgang im Arbeitsrecht
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
Stand 2004-10-25
(1)
In dem im Rahmen der Ausbildung in der Anwaltsstation eingerichteten Lehrgang im Arbeitsrecht sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare typische Verfahrensgestaltungen der arbeitsrechtlichen Praxis kennenlernen und in praxisbezogener Arbeitsweise die Fähigkeit erwerben, sich ausgehend von diesen Grundlagen selbstständig in arbeitsrechtliche Berufsanforderungen einzuarbeiten. Dabei sollen sie insbesondere auch die sozialen und ökonomischen Auswirkungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen erkennen und die Bedeutung der juristischen Berufsausübung für die Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens erfassen. Die Teilnahme an den Lehrgängen geht jedem anderen Dienst vor.
(2)
Die Lehrgänge werden von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder im Wirtschaftsleben tätigen Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, die über besondere berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem dafür erlassenen Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, eine angemessene Vergütung. Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sollen für die Dauer ihrer Lehrgangstätigkeit von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, wird ihnen ebenfalls eine angemessene Vergütung gewährt.
(3)
Einem Lehrgang werden jeweils die Mitglieder einer oder mehrerer Arbeitsgemeinschaften zugewiesen, wobei eine Höchstzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht wesentlich überschritten werden soll.
(4)
Über die Ausbildung im Verlauf des Lehrgangs wird ein Ausbildungsnachweis geführt, für den das Ministerium der Justiz einen Vordruck vorsieht. Ein Lehrgangszeugnis wird nicht erteilt.
(5)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Durchführung der Lehrgänge. Die Zuweisung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu den Lehrgängen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts.

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