Jurafuchs

§ 28

JAO
Arbeitstagungen
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
Stand 2004-10-25
(1)
Die Arbeitstagungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes) sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes) verständlich zu machen und insbesondere Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 des Juristenausbildungsgesetzes) zu geben. An den Arbeitstagungen können auch geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
(2)
Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während deren Dauer sie stattfinden.

Meine Notizen

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