Jurafuchs

§ 38

JAO
Übergangsvorschriften
DRITTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-10-25
(1)
Für Studentinnen und Studenten, die sich nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, gelten bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Vorschriften weiter.
(2)
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

Meine Notizen

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