Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der Ladung zur mündlichen Prüfung. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.
§ 32
JAOBekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten
DRITTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-10-25