Jurafuchs

§ 30

JAO
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
DRITTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-10-25
(1)
Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.
(2)
Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.

Meine Notizen

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