(1)
Die Prüfung gliedert sich in:
1.
die Anfertigung von sieben Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsfächern nach § 3 und
2.
die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 3.
(2)
Die Prüfung beginnt mit den Aufsichtsarbeiten und endet mit der mündlichen Prüfung.