Jurafuchs

§ 4

JAVO
Praktische Studienzeiten
Allgemeines
Stand 2023-07-26
(1)
Die Bewerberin oder der Bewerber muss während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten teilgenommen haben.
(2)
In den praktischen Studienzeiten sollen Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechtes sowie der Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht vermittelt werden. Von den praktischen Studienzeiten sind in beliebiger Reihenfolge insgesamt drei Monate abzuleisten, und zwar
1.
ein Monat bei einem Amtsgericht,
2.
ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde und
3.
ein Monat nach Wahl bei einem Amtsgericht, einem anderen Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

Eine sachgerechte Ausbildung ist auch dann gewährleistet, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder teilweise nicht vor Ort ausbildet und eine Vermittlung der Inhalte auf Distanz gewährleistet wird.

(3)
Die Zulassung zu den praktischen Studienzeiten erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Über den Antrag entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 3, soweit es sich um eine praktische Studienzeit bei einem Amtsgericht handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichtes für den Bezirk des Amtsgerichtes und im Übrigen die mit der Ausbildung befasste Stelle. Sie führen jeweils die Aufsicht über die Ausbildung der oder des Studierenden in den praktischen Studienzeiten.
(4)
Zu Beginn eines jeden Abschnittes der praktischen Studienzeiten wird die oder der Studierende von der Leitung der Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet. Nach dem jeweiligen Abschluss erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung über die Teilnahme.
(5)
Außerhalb Schleswig-Holsteins abgeleistete praktische Studienzeiten kann das Justizprüfungsamt als praktische Studienzeiten im Sinne des Absatzes 1 anerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen oder den Vorschriften eines anderen Landes über die Juristenausbildung genügen.
(6)
Das Nähere regelt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 das Justizprüfungsamt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 und soweit für die praktischen Studienzeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 eine Verwaltungsbehörde gewählt wird, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie können allgemein oder im Einzelfall andere Tätigkeiten als praktische Studienzeiten anerkennen, wenn diese bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.
(7)
Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums können das Justizprüfungsamt und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident andere Formen der praktischen Studienzeiten erproben.

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