(1)
Für die Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung bedarf es der Zulassung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll den schriftlichen Zulassungsantrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung und unmittelbar im Anschluss an das Studium bei dem Justizprüfungsamt einreichen. Die Antragstellung in elektronischer Form ist, soweit dies von dem Justizprüfungsamt vorgesehen wird, auf dem vorgegebenen Weg möglich.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung,
2.
Nachweise über den Verlauf des Studiums wie Studienbücher, Immatrikulations-, Studien- und Exmatrikulationsbescheinigungen,
3.
Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder über die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 2 Absatz 3,
4.
die Versicherung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
5.
ein amtliches Führungszeugnis,
6.
ein Lebenslauf,
7.
eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Möglichkeit des Freiversuches (§ 22) Gebrauch machen will,
8.
bei Verzicht auf die Bekanntgabe nach § 16 ein entsprechender Antrag,
9.
eine Erklärung, ob die Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form abgelegt werden sollen, soweit dies vom Justizprüfungsamt ermöglicht wird,
10.
das Einverständnis für das Justizprüfungsamt, von den Ausstellerinnen oder Ausstellern der eingereichten Urkunden Echtheitsnachweise einzuholen.
(3)
Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis auf andere Weise erbracht werden. Elektronisch eingereichten Anträgen sind digitale Nachweise oder eingescannte Originalunterlagen beizufügen. Originale oder andere Echtheitsnachweise sind dem Justizprüfungsamt auf Anforderung vorzulegen. Eine entsprechende Anforderung kann insbesondere ergehen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der digital eingereichten Nachweise bestehen.
(4)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann sonstige Bescheinigungen, insbesondere über zusätzliche Studienleistungen, die sich auf ihren oder seinen Studiengang beziehen, vorlegen.