Jurafuchs

§ 2

JAVO
Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung
Allgemeines
Stand 2023-07-26
(1)
Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber
1.
an mindestens einer Lehrveranstaltung teilgenommen haben, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind,
2.
erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht haben,
3.
an je einer Pflichtarbeitsgemeinschaft für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen haben,
4.
praktische Studienzeiten nach § 4 absolviert haben,
5.
studienbegleitend eine Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften erfolgreich abgelegt haben,
6.
an je einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht mit Erfolg teilgenommen haben und
7.
an einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechtes unter besonderer Berücksichtigung der ethischen Grundlagen und die Methoden seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind (Grundlagenveranstaltung), oder an einem entsprechenden Seminar mit Erfolg teilgenommen haben; dabei darf es sich nicht um das Seminar handeln, in dessen Rahmen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgenommen wird.

Soweit hauptamtliche wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten mit der eigenständigen Durchführung von Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 betraut sind, stehen sie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gleich.

(2)
Erfolgreich ist die Teilnahme
1.
an einer fremdsprachlichen Veranstaltung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Aufsichtsarbeit angefertigt hat oder sich einer mündlichen Prüfung unterzogen hat, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
2.
an einer Übung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit angefertigt hat, die mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, und
3.
an einer Grundlagenveranstaltung, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(3)
Das Justizprüfungsamt kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 aus wichtigem Grund Befreiung erteilen. Eine Befreiung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist nur für bis zu zwei Übungen für Fortgeschrittene möglich, soweit die entsprechende Übung für Anfängerinnen und Anfänger für das jeweilige Fach oder die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert worden ist. Ist die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten als Teilleistung der Übungen für Fortgeschrittene gemäß Absatz 2 Nummer 2 aufgrund besonderer, nicht von der oder dem Studierenden zu verantwortender Umstände nicht möglich, kann das Justizprüfungsamt für alle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Übungen für Fortgeschrittene eine Befreiung erteilen, wenn jeweils statt der Aufsichtsarbeit eine schriftliche Arbeit im entsprechenden Umfang der Aufsichtsarbeit angefertigt worden ist und soweit die entsprechende Übung für Anfängerinnen und Anfänger für das jeweilige Fach oder die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert worden ist. Die Befreiung von den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 soll ausgesprochen werden, wenn die oder der Studierende an einer anderen Universität im In- oder Ausland ordnungsgemäß immatrikuliert war und dort an einer gleichwertigen Lehrveranstaltung eines rechtswissenschaftlichen Fachbereiches teilgenommen odergleichwertige Leistungsnachweise erbracht hat. Die Befreiung ist auszusprechen, wenn das Dekanat des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität allgemein oder im Einzelfall bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung oder der erbrachte Leistungsnachweis des anderen in- oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Fachbereiches im Schwierigkeitsgrad den nach dieser Verordnung vorausgesetzten Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen entspricht.

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