Gegen abschließende Entscheidungen des Justizprüfungsamtes findet der Widerspruch statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 28 Einsicht in die Prüfungsakten§ 30 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht →