Jurafuchs

§ 27

JAVO
Niederschrift
Das Prüfungsverfahren
Stand 2023-07-26
(1)
Über den Gang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 20 und 21 ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der
1.
die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
2.
die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
3.
die Berechnungen nach § 21 Absatz 1 und
4.
die Entscheidungen nach § 21 Absatz 3

festgehalten werden.

(2)
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Meine Notizen

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