Während der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen nach dieser Verordnung zuständig. § 196 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 26
JAVOEntscheidungen des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung
Das Prüfungsverfahren
Stand 2023-07-26