(1)
Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Justizprüfungsamtes begutachtet und bewertet. Mindestens eine Beurteilung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch dasselbe Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Aufsichtsarbeiten abgeliefert, muss dasselbe Mitglied mindestens zwanzig von ihnen beurteilen.
(2)
Die Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 1 und die Reihenfolge der Beurteilungen bestimmt das Justizprüfungsamt. Die Prüferinnen und Prüfer müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein.
(3)
Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt das arithmetische Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit. Bei größeren Abweichungen versuchen die Prüferinnen oder Prüfer zunächst, ihre Bewertungen mindestens auf drei Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, wird die Aufsichtsarbeit zusätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person aus dem Kreis der mit dem jeweiligen Fach besonders vertrauten Mitglieder des Justizprüfungsamts beurteilt. Entscheidet dieses Mitglied des Justizprüfungsamtes sich für eine von zwei Punktzahlen, gilt diese. Weichen alle Punktzahlen um nicht mehr als sechs Punkte voneinander ab, gilt die mittlere von ihnen. Bei größeren Abweichungen wird die Punktzahl in einer mündlichen Beratung aller Mitglieder, die die jeweilige Aufsichtsarbeit beurteilt haben, mit Stimmenmehrheit festgesetzt. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.