(1)
Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die zweite Staatsprüfung nicht bestanden, schließt sich unter Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann bis zu sechs Monate andauern. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes bestimmt in einer Anordnung Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Sie oder er kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. Die schriftlichen Leistungen der Wiederholungsprüfung sind im ersten Prüfungstermin nach Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu erbringen.
(2)
Auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abgesehen werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet in diesem Fall mit Ablauf des regulären Vorbereitungsdienstes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus. Sie oder er muss ihre oder seine Vorstellung zur Ableistung der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes beantragen.