Jurafuchs

§ 7

JAVO
Justizprüfungsamt
Justizprüfungsamt
Stand 2023-07-26
(1)
Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem bei dem Oberlandesgericht eingerichteten Justizprüfungsamt abgelegt. Das Justizprüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Prüfungsamtes sind nebenamtlich oder nebenberuflich tätig.
(2)
Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes wird von dem für Justiz zuständigen Ministerium berufen. Sie oder er beruft die übrigen Mitglieder des Justizprüfungsamtes. Sie oder er führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamtes und ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit nicht im Juristenausbildungsgesetz oder in dieser Verordnung etwas Anderes geregelt ist.
(3)
Personen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 1 des Juristenausbildungsgesetzes werden auf Vorschlag des Dekanats des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität berufen. Personen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 3 des Juristenausbildungsgesetzes werden auf Vorschlag des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer berufen. Personen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 4 des Juristenausbildungsgesetzes, die nicht im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums tätig sind, werden mit Zustimmung oder auf Vorschlag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten berufen. Bei der Berufung der Prüferinnen und Prüfer ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind; zu diesem Zweck sollen verstärkt Frauen als Mitglieder des Justizprüfungsamtes gewonnen werden.
(4)
Aufsichtsbehörde für das Justizprüfungsamt ist das für Justiz zuständige Ministerium.

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