(1)
Wer sich der staatlichen Pflichtfachprüfung unterzogen hat, kann nach deren Abschluss innerhalb der Widerspruchsfrist seine Aufsichtsarbeiten, die Randbemerkungen und die Einzelbegutachtungen der Prüferinnen und Prüfer einsehen.
(2)
Die Einsicht gewährt die Leitung der Geschäftsstelle in den Räumen des Justizprüfungsamtes auf schriftlichen oder mündlichen Antrag.