(1)
Während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 32 Absatz 2 gehört die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar, abgesehen von der Zeit der Ausbildungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften an. Sie sollen jeweils aus nicht mehr als zwanzig Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren bestehen. Bei einer Ausbildung außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreien.
(2)
Es sind folgende Arbeitsgemeinschaften einzurichten, die die Ausbildung in den zugeordneten Stationen begleiten und ergänzen:
1.
eine strafrechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 1) während der Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1,
2.
eine zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 2) während der Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2,
3.
eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 3) während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 3 und
4.
während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4
a)
eine anwaltsorientierte Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 4) für die Dauer der ersten vier Monate in dieser Station und
b)
eine Wiederholungs- und Vertiefungsarbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 5) für die Dauer der anschließenden drei Monate.
Der Unterricht findet mindestens einmal wöchentlich statt und umfasst mindestens vier Unterrichtsstunden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann anordnen, dass die gesamte oder ein Teil der Arbeitsgemeinschaft als Blockunterricht innerhalb des ersten Monates in der jeweiligen Station ausgestaltet wird, es sei denn, in der betreffenden Station ist zwingend ein Einführungslehrgang vorgesehen.
(3)
Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht; sie geht jedem anderen Dienst vor; dies gilt auch in den Fällen des § 8a Juristenausbildungsgesetz. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben darüber hinaus insbesondere die von der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder dem Arbeitsgemeinschaftsleiter oder von der für die jeweilige Station zuständigen Ausbildungsleitung vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten anzufertigen und abzuliefern.
(4)
Neben den Arbeitsgemeinschaften werden bei den Landgerichten wöchentliche Klausurenkurse zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung durchgeführt. Die für die jeweiligen Stationen zuständigen Ausbildungsleitungen stellen hierfür geeignete Klausursachverhalte zur Verfügung und schlagen die Leiterinnen und Leiter dieser Kurse vor. Die Teilnahme für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist freiwillig. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sollen den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme ermöglichen und sie von anderen Dienstverpflichtungen befreien.
(5)
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft 1. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes bestellt die Leiterinnen und Leiter der Klausurenkurse sowie der Arbeitsgemeinschaften 2, 4 und 5, es sei denn, der Klausurenkurs oder die Arbeitsgemeinschaft wird vom Oberlandesgericht ausgerichtet. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft 4 werden vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestellt die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsgemeinschaft 3. Die Arbeitsgemeinschaften soll eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Juristin oder ein Jurist des höheren Dienstes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt leiten. Die Bestellung soll für vier Jahre erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.