Jurafuchs

§ 3

JAVO
Prüfungsfächer
Allgemeines
Stand 2023-07-26
(1)
Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2)
Pflichtfächer sind die in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Bestandteile des Pflichtstoffs aus dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht jeweils einschließlich des Verfahrensrechtes, der Bezüge zum Europarecht und zur Menschenrechtskonvention, unter besonderer Berücksichtigung der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen, deren Vermittlung auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur erfolgen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Soweit danach Kenntnisse im Überblick verlangt werden, müssen den Kandidatinnen und Kandidaten lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.

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