Der Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hiervon ist abzusehen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen entsprechenden Antrag stellt.
§ 16
JAVOBekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
Das Prüfungsverfahren
Stand 2023-07-26