Jurafuchs

§ 37

JAVO
Übergangsregelung
Teil 4 Schlussvorschriften
Stand 2023-07-26
(1)
Für Studierende, die ihr Studium vor dem 27. Februar 2022 aufgenommen haben und die für einen Prüfungstermin bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zugelassen sind, findet der Prüfungsstoff mit Ausnahme des Pflichtstoffes unter Ziffer 1 Buchstabe o der Anlage und des Pflichtstoffes unter Ziffer 3 Buchstabe f der Anlage Anwendung. Für Studierende, die für einen Prüfungstermin bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zugelassen sind, werden im ersten Teil der Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Aufsichtsarbeiten) sechs Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsfächern nach § 3 und zwar
1.
drei im Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Bürgerlichen Rechts gemäß der Anlage Nummer 1,
2.
eine im Strafrecht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Strafrechts der Anlage Nummer 2 und
3.
zwei im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt aus der Anlage Nummer 3

gefordert.

In der Schlussentscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 sind in diesem Fall die in den sechs Aufsichtsarbeiten und den drei weiteren Teilen der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen zusammenzuzählen und durch neun zu teilen.

(2)
Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das bei der ersten Prüfung geltende Recht anzuwenden.
(3)
Unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums und dem zugelassenen Prüfungstermin gilt für alle Prüfungen, auch Wiederholungsprüfungen, nach dem 1. Januar 2027 der gesamte Pflichtstoffkatalog (Anlage zu § 3 Absatz 2).

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