(1)
Der Vorbereitungsdienst soll die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der Anwaltschaft einführen. Sie oder er soll die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in den Schlüsselqualifikationen, vertiefen und lernen, sie in der beruflichen Praxis umzusetzen. Hierzu sollen sie in den einzelnen Stationen so weit wie möglich mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben aus der Rechtspflege, der Verwaltung und der Anwaltschaft betraut werden. Am Ende der Ausbildung sollen sie befähigt sein, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht gesondert ausgebildet wurden.
(2)
In der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihre oder seine Ausbildung in dem von ihr oder ihm zu wählenden Schwerpunktbereich gemäß § 32 Absatz 3 ergänzen und vertiefen.
(3)
Einer Einzelausbilderin oder einem Einzelausbilder sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden. Besonders befähigten Ausbilderinnen und Ausbildern können mit ihrem Einverständnis maximal fünf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Gruppenausbildung gleichzeitig zugeteilt werden.