Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
1.
der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
2.
der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
3.
der Kreistage in den Landkreisen,
4.
der
Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
5.
der
Oberbürgermeisterinnen und
Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,
6.
der
Landrätinnen und
Landräte in den Landkreisen und
7.
der Ortsbeiräte
sowie Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher.