Jurafuchs

§ 1

BbgKWahlG
Geltungsbereich
Allgemeines und Wahlsystem
Stand 2023-07-04
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
1.
der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
2.
der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
3.
der Kreistage in den Landkreisen,
4.
der

Bürgermeisterinnen und

Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

5.
der

Oberbürgermeisterinnen und

Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,

6.
der

Landrätinnen und

Landräte in den Landkreisen und

7.
der Ortsbeiräte

sowie Ortsvorsteherinnen

und Ortsvorsteher.

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