Jurafuchs

§ 20

BbgKWahlG
Wahlkreise
Wahlkreise und Wahlbezirke
Stand 2023-07-04
(1)
Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2)
Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3)
Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
(4)
Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner :
(5)
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeit­raum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.

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