Für die Stichwahl wird das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben.
§ 67
BbgKWahlGWahlberechtigtenverzeichnis für die Stichwahl
Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
Stand 2023-07-04