Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 50
BbgKWahlGBekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2023-07-04