(1)
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde und der Bediensteten des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde zu berufen. Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.
(2)
Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei landesweiten Kommunalwahlen für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen. Die Bildung der gemeindlichen Auszählungsvorstände bedarf der Zustimmung der Wahlbehörde. Die Bildung der Auszählungsvorstände für die nach § 46 Absatz 4 Satz 3 für Kreiswahlen gebildeten Briefwahlvorstände bedarf der Zustimmung der Landrätin oder des Landrates.
(2)
Die Auszählungsvorstände setzen am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.
(3)
Jedes Mitglied eines allgemeinen Wahlvorstandes oder Briefvorstandes kann auch in einen Auszählungsvorstand berufen werden. Bedienstete des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungsvorstand berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen. § 18 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.