Jurafuchs

§ 47

BbgKWahlG
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2023-07-04
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
2.
die Zahl der

wählenden Personen

,

3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
5.
die

Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden

abgegebenen gültigen Stimmen sowie

6.
die

Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen

abgegebenen gültigen Stimmen.

Meine Notizen

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