(1)Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.(2)Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.(3)Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 87 Wahlorgane§ 89 Bestimmung der Bewerbenden →