Jurafuchs

§ 6

BbgKWahlG
Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter
Allgemeines und Wahlsystem
Stand 2023-07-04
(1)
Die Vertretung besteht aus
1.
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
2.
der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder
3.
der Landrätin oder dem Landrat

sowie den Vertreterinnen und Vertretern.

(2)
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt
1.
in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
1.
in kreisfreien Städten und Landkreisen:
(3)
Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2 501 bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.

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