Jurafuchs

§ 68

BbgKWahlG
Wahlschein
Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
Stand 2023-07-04
Wahlberechtigte Personen, die
1.
erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder
2.
nicht in das

Wahlberechtigtenverzeichnis

eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,

erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

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