Jurafuchs

§ 71

BbgKWahlG
Tod von Bewerbenden
Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
Stand 2023-07-04
(1)
Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2)
Im Falle der Benennung einer oder eines neuen Bewerbenden an Stelle der oder des verstorbenen Bewerbenden ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 bedarf es nicht.

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