Jurafuchs

§ 75

BbgKWahlG
Stimmzettel
Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
Stand 2023-07-04
(1)
Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
(2)
Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen der oder des Bewerbenden und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Dies gilt entsprechend, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilnimmt.

Meine Notizen

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