Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 89 Bestimmung der Bewerbenden§ 91 Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen →