Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig.
§ 87
BbgKWahlGWahlorgane
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Stand 2023-07-04