Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 17
BbgKWahlGBerufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
Wahlleitung
Stand 2023-07-04