Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.
§ 15
LMGVerbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Unterabschnitt 1 Presse
Stand 2018-12-19