(1)
Die Medienanstalt RLP fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages
1.
die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes und
2.
Projekte für neuartige Techniken und Angebote.
(2)
(aufgehoben)