Jurafuchs

§ 23

LMG
Regionale und lokale Werbung, Ausnahmen
Unterabschnitt 2 Rundfunk
Stand 2018-12-19
(1)
Regionalisierte Werbung in bundesweit ausgerichteten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern gemäß § 22 Abs. 3 zulässig.
(2)
Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von der Anrechnung nur teilbildbelegender Rundfunkwerbung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 MStV, der zulässigen Anzahl an Werbeunterbrechungen gemäß § 9 Abs. 3 MStV und der Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping gemäß § 70 Abs. 1 MStV zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.

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