In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
§ 51
LMGAusschließlicher Gerichtsstand
Abschnitt 3 Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Stand 2018-12-19