(1)
Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt RLP gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in der jeweils geltenden Fassung die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Medienanstalt RLP leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.
(3)
§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.